Was bezweckt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?
Mitarbeiterfotos – nur mit Einwilligung
Veranstaltungsfotos – mit vereinfachter Umsetzung
Sonderfall: Beauftragen eines selbstständigen Fotografen
Wenn das Unternehmen einen Mitarbeiter beauftragt, die Fotos von der Veranstaltung zu machen, liegt die Sache auf der Hand: Das Unternehmen ist und bleibt die verantwortliche Instanz für die Datenerhebung. Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen einen externen selbstständigen Fotografen beauftragt und ihm große künstlerische Freiheit bei der Motiv- und Bildauswahl und der Anzahl der Aufnahmen einräumt. Denn der Fotograf erhält damit maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung. Gegebenenfalls ist dann von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Unternehmens und des Fotografen auszugehen.
Für eine gemeinsame Verantwortlichkeit würde es zudem sprechen, wenn der Vertrag lediglich „einfache Nutzungsrechte“ überträgt und der Fotograf großen Einfluss auf die weitere Verwendung der Bilddaten behält. Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit vor, ist unbedingt zu regeln, welche der beiden Vertragsparteien welchen Part der DSGVO-Vergaben sicherstellt. Eine Übertragung der alleinigen Verantwortlichkeit auf einen der beiden Vertragspartner ist nicht möglich.
Behaltet den Datenschutz bei der Verwendung von Unternehmensfotos immer im Hinterkopf. Holt euch schriftliche Einwilligungen eurer Mitarbeiter und informiert eure Veranstaltungsgäste bereits in der Einladung darüber, dass die Fotos für eure Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden können.
Hinweis: Die Inhalte unseres Artikels dienen als Orientierungshilfe und keinesfalls als Ersatz für eine Rechtsberatung. Bitte konsultiere im Einzelfall deinen Rechtsbeistand, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.