Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz steht vor der Tür

von | 06. Mrz 2024 | PR

Lesedauer: 3 Minuten

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 15.06.2022 verabschiedet: Es soll gewährleisten, dass alle Inhalte im Internet barrierefrei zur Verfügung stehen und somit für jeden in gleicher Weise auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das neue Gesetz bezieht sich auf Produkte, Dienstleistungen, Websites und Onlineshops und hält somit ab 2025 eine Vielzahl an Veränderungen für Unternehmen bereit – trotzdem werden erste Maßnahmen gern auf die lange Bank geschoben. Aber keine Angst: Wir erklären dir, was es mit dem Gesetz auf sich hat und wie du dein Unternehmen fit machst für die neuen Anforderungen.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Worum geht es da genau?

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Durch das Gesetz gibt es erstmals Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung von digitalen Produkten und Dienstleistungen für privatwirtschaftliche Akteure. Wenn solche nach diesem Stichtag in Umlauf gebracht werden, müssen sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Aber was genau bedeutet „barrierefrei“? Produkte und Dienstleistungen sind dann barrierefrei, wenn sie verschiedene Kriterien wie Wahrnehmbarkeit oder Verständlichkeit erfüllen. Das BFSG bezieht sich auf eine Vielzahl dessen, was wir heute in unserem Alltag nutzen: Hardwaresysteme, Geldautomaten, Telekommunikationsdienste – aber auch auf Webseiten und Apps. All das muss ab 2025 so gestaltet sein, dass es auch für Menschen mit Beeinträchtigungen, mit Lernschwierigkeiten oder mit wenig Deutschkenntnissen verständlich ist. Ein wichtiger Teilaspekt der Barrierefreiheit ist daher die „Leichte Sprache“ – sie gewährleistet, dass Informationen für jeden in gleicher und verständlicher Weise zur Verfügung stehen.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?

Im ersten Schritt solltest du prüfen, ob und welche Änderungen dein Unternehmen aufgrund des BFSG vornehmen sollte. Wichtig: Das Gesetz gilt für alle Betriebe, die sich direkt oder indirekt an Verbraucherinnen und Verbraucher richten. Wenn deine Organisation bei der digitalen Kommunikation Dienstleistungen der Telemedien, Bankdienstleistungen oder Leistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce) nutzt, wird es – dem BFSG nach – zu einem Leistungserbringer gegenüber Verbrauchern. Alle Leistungserbringer müssen die Regelungen des BFSG beachten.

Deine Organisation gehören außerdem zu den Leistungserbringern, wenn Folgendes zutrifft:

  • Du bist kein Kleinstunternehmer.
  • Die Barrierefreiheit führt nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale der Leistung deines Unternehmens.
  • Es stellt für deine Organisation keine unverhältnismäßige Belastung dar, die Barrierefreiheit zu implementieren.
  • Deine Kundinnen und Kunden oder Mitglieder sind direkt oder indirekt Verbraucher.

Das Gesetz richtet sich auch an alle Organisationen, die folgende digitale Kommunikationsleistungen anbieten:

  • Apps: Dein Unternehmen bietet die Nutzung von Apps an.
  • Online-Shops: Dein Unternehmen bietet über die Website oder separaten Online-Shop Produkte oder Dienstleistungen an.
  • Website: Nutzerinnen und Nutzer können auf der Website:
    o sich in einen Kundenbereich einloggen,
    o über ein Help-Desk-System ein Support-Ticket eröffnen,
    o online Termine vereinbaren,
    o ein Kontaktformular ausfüllen,
    o einen Chatbot oder einen Rückruf-Service nutzen oder
    o über einen Spendenbutton spenden.

Du findest dich in den oben genannten Punkten wieder? Wenn es zu deiner Website kommt, bedeutet das, dass sie ab Mitte 2025 barrierefrei gestalten werden muss – Ausnahmeregelungen gibt es für bestimmte Inhalte wie z.B. PDFs oder Videos, bei denen es zu aufwändig wäre, sie barrierefrei aufzubereiten. Ebenso gelten Ausnahmen bei Inhalten von Dritten auf deiner Webseite, also bei Inhalten, die die nicht von dir finanziert oder entwickelt wurden oder deiner Kontrolle unterliegen. Ebenfalls ausgenommen sind juristische Texte (z.B. die AGB oder Lieferbedingungen).

Werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht eingehalten, drohen deinem Unternehmen verschiedene Sanktionen. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf. Zudem kann der Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als Ordnungswidrigkeit gelten, für die ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro fällig wird.

Wie mache ich mich fit für 2025?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz steht in den Startlöchern für Mitte 2025. Es hält viele Änderungen für dich bereit – sowohl Herausforderungen als auch Chancen. Denn auch wenn die Überarbeitung deiner Website oder App in Leichte Sprache viel Arbeit bedeutet, heißt es doch auch, dass ab 2025 die Produkte und Dienstleistungen deines Unternehmens jeder Person in gleicher Weise zugänglich gemacht werden. Barrierefreiheit ist also nicht nur eine gesetzliche Anforderung, sondern auch eine Chance, deine Inhalte einem noch breiteren Publikum zugänglich zu machen.

Aber nicht nur die Ausweitung deiner Zielgruppe, auch eine barrierefreie Website hat einige Vorteile:

  • Verbesserte User Experience durch schnellere Lesbarkeit und einfache Interaktion.
  • Verbesserte SEO-Qualität, weil Barrierefreiheit ein indirekter Rankingfaktor ist.
  • Erschließen neuer Zielgruppen.

Du weißt nicht, wie und wo du anfangen sollst? Aufgesang bietet dir eine Überarbeitung bestehender Content-Inhalte und die Erstellung neuen Contents für deine Website in zwei Versionen: Einmal, wie von uns gewohnt und zusätzlich eine Version in Leichter Sprache (mit Zertifizierung).

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