Ein Jahr DSGVO: Wo stehen wir heute?

von | 24. Mai 2019 | PR

Lesedauer: 3 Minuten

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Das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – am 25. Mai 2018 hatte zu vielen Fragen hinsichtlich der korrekten Umsetzung und teils auch zu schlimmen Befürchtungen und Panik in den Unternehmen geführt. Das Schreckgespenst der Abmahnung stand im Raum und bereitete nicht wenigen schlaflose Nächte. Das einjährige Jubiläum stellt daher einen willkommenen Anlass für eine Rückschau und Bestandsaufnahme dar: Haben sich die Befürchtungen bewahrheitet, wie gut funktioniert die Anwendung in der Praxis – und besteht weiterhin Klärungsbedarf?

Ziel der DSGVO war es, in Anbetracht der Datensammelwut der Wirtschaft das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung zu stärken – und ihm ein Stück weit die Kontrolle über seine Daten zurückzugeben. Verbraucher haben nun ein Recht auf Auskunft und Löschung, während Unternehmen persönliche Daten

ohnehin nur noch anlass- und verwendungsbezogen verarbeiten und aufbewahren dürfen. Zudem gelten strenge Sicherheitsregeln für das Speichern und Übertragen von Daten. Allein der Tatsache, dass weiterhin viele Fragen offen sind, dürfte es zu verdanken sein, dass Abmahnungen im großen Stil bisher ausgebleiben sind. Noch heute erreichen die zuständigen Behörden pro Monat weit mehr als eintausend Nachfragen und Beschwerden.

Heute haben insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit dem Regelwerk zu kämpfen, da für sie die gleichen Bestimmungen gelten wie für Konzerne. Die DSGVO ist selbst von handwerklichen Kleinstbetrieben und Einzelunternehmern vollumfänglich anzuwenden, obwohl es oftmals nur wenig Umgang mit sensiblen Kundendaten gibt. Die Pflicht zum Anlegen von Verarbeitungsverzeichnissen führt hier etwa zu einem Mehraufwand, der das Tagesgeschäft erheblich belastet.

Auswirkungen der DSGVO auf die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

Die DSGVO hatte auch Auswirkungen auf Bereiche, die mit der Verwendung von Verbraucherdaten im engeren Sinne nichts zu tun haben. PR- und Kommunikationsverantwortliche in Unternehmen, Institutionen, Verbänden und Vereinen fragten sich plötzlich, ob sie die vorhandenen Presseverteiler weiter verwenden und hierfür besondere Vorkehrungen treffen müssen. Andere Fragen ergaben sich zu datenschutzrechtlichen Aspekten der Unternehmensfotografie – etwa was Mitarbeiter- oder Veranstaltungsfotos und deren Verwendung betrifft. Mit der DSGVO ist zu den vorhandenen Regeln, Gesetzen und Verordnungen, die für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit von Bedeutung sind, ein weiterer Anforderungspunkt hinzugetreten.

Da der Datenschutz dem Schutz vor Missbrauch in der Datenverarbeitung, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht, dem Schutz des Persönlichkeitsrechts im Zuge der Verarbeitung von Daten und insgesamt dem Schutz der Privatsphäre gilt, kommt die DSGVO insbesondere dort zum Tragen, wo es um Bild-, Film- und Tonmaterial geht. Demnach ist nun für jede Aufnahme grundsätzlich das Einverständnis der Betroffenen einzuholen. Wie sich dies in der Praxis sinnvoll handhaben lässt, erfahrt ihr in unserem Blogbeitrag zum Thema Unternehmensfotos in Zeiten der DSGVO.

Das Problem mit den „gekauften“ Presseverteilern gemäß der DSGVO

Mit Presseverteilern wiederum verhält es sich so, dass Datensätze, die via Presseverteilereintrag und persönliche Aufnahmebitte von Redakteuren entstanden sind, weiterhin bedenkenlos Verwendung finden können. Lediglich bei gekauften Presseverteilern (Dateiexporten aus Mediendatenbanken) ist Vorsicht angesagt. Grund hierfür ist, dass externe Verteilerlisten der Datenhoheit der Betroffenen entzogen sind: Redakteure geben ihre Einwilligung in die Kontaktverfügbarkeit – jedoch nur innerhalb einer bestimmten Datenbank.

Wenn einzelne Redakteure zu einem späteren Zeitpunkt ihre Zustimmung zur Datenverwendung widerrufen, lassen sie sich zeitgleich und umstandslos aus allen kundenindividuellen Presseverteilern und Recherchelisten entfernen, die mit der Datenbank verknüpft sind. Eine Austragung aus exportierten und „verkauften“ Presseverteilern hingegen wird dabei nicht vollzogen. Wie sich das Problem mit gekauften Presseverteilern gemäß DSGVO lösen lässt, erfahren Interessierte hier.

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